Ab-Hof-Abgabe von Milch

Rohmilch darf im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandsgesetzes abgegeben werden, wenn

  • sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Milch-Verordnung gewonnen und behandelt worden ist,
  • sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei gewisse Anforderungen erfüllt (Anlage 4 Nr. 1.1),
  • sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
  • an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist,
  • die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Davon ausgenommen ist die Abgabe

  • an Familienanhörige des Milchzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
  • an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind und deren Familienangehörige,
  • durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten.